RS Vwgh 1987/5/13 86/18/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §89a Abs2a litb;

Rechtssatz

Die Feststellung der Behörde, ein freibleibender Haltestellenbereich von 23,40 m reiche nicht aus, um das Heck eines an den Fahrbahnrand zufahrenden, 18 m langen Gelenksautobusses der Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO 1960 entsprechend (arg: "... parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen".) bis zum Fahrbahnrand zu bringen, entspricht schon der Lebenserfahrung, weshalb es weder der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens, noch der Vornahme eines Lokalaugenscheines, noch der zeugenschaftlichen Einvernahme von Chauffeuren der betreffenden Autobuslinie bedarf. Die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist schlüssig und beruht nicht auf einer mangelhaften Sachverhaltsgrundlage (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180273.X01

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten