RS Vwgh 1987/5/13 86/18/0274

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Annahme der Behörde, der Beschuldigte habe selbst zur Tatzeit das Kfz gelenkt, steht keineswegs im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung und ist daher schlüssig, wenn sich der Beschuldigte auf eine Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers eines Fahrzeuges zunächst überhaupt nicht äußert und erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis seine Lenkereigenschaft bestreitet, ohne Anhaltspunkte oder Beweise für die Ermittlung des wahren Lenkers zu liefern.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180274.X01

Im RIS seit

13.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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