RS Vwgh 1987/5/13 87/18/0060

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein verfahrensrechtlicher Bescheid unterliegt dem für die Hauptsache geltenden Instanzenzug. Ist gegen einen solchen erstinstanzlichen Bescheid Berufung an die Oberbehörde zulässig, so erscheint eine Beschwerde an den VwGH mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180060.X02

Im RIS seit

03.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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