RS Vwgh 1987/5/15 84/17/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §168;
KO §79 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der nach Aufhebung des Konkurses enthobene Masseverwalter ist nicht mehr legitimiert, in einer den (wiederum unbeschränkt prozessfähig gewordenen) Gemeinschuldner betreffenden (Wasserbezugsgebühren) Angelegenheit Beschwerde vor dem VwGH zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984170126.X01

Im RIS seit

28.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten