Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/12, 670;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X07Im RIS seit
15.05.1987