RS Vwgh 1987/5/15 85/17/0104

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Veröffentlicht am 15.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §49 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/12, 670;

Rechtssatz

Werden zwei Beschwerden wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, so erfolgt eine Kostenkompensation zwischen Bf und belangter Behörde, wenn der Bf hinsichtlich einer Beschwerde obsiegt und hinsichtlich der anderen unterliegt (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0153).

Schlagworte

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Beschwerdeführer Anwaltszwang Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X08

Im RIS seit

15.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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