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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/19 84/13/0021 2Stammrechtssatz
Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E 21.5.1980, 779/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170084.X04Im RIS seit
15.05.1987