RS Vwgh 1987/5/15 85/17/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/09/19 84/13/0021 2

Stammrechtssatz

Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E 21.5.1980, 779/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170084.X04

Im RIS seit

15.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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