RS Vwgh 1987/5/18 86/10/0157

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Veröffentlicht am 18.05.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

Richtet sich eine gemäß Art 131 a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Das hat zur Folge, dass zwar das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen st, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes an den Bfr nach § 47 VwGG, § 48 Abs 1 VwGG und § 56 erster Satz VwGG aber nicht vorliegen (Hinweis B 30.6.1980, 0260/77 und B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100157.X02

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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