RS Vwgh 1987/5/19 86/07/0249

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann nur in einem Vergleich zwischen dem gesamten Altbesitz und der Abfindung in ihrer Gesamtheit erfolgen (Hinweis E 20.2.1986, 85/07/0294). Es steht daher der Umstand, dass eine einzelne Abfindungsfläche im Verhältnis zu einer einzelnen in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Fläche einen geringen Anteil an den ersten zwei Bonitätsklassen aufweist, für sich allein gesehen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070249.X01

Im RIS seit

12.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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