RS Vwgh 1987/5/19 86/07/0249

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-3;

Rechtssatz

Das Gesetz, insbesondere das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit, begründet für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen (Hinweis E 20.2.1986, 85/07/0294). Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar (Hinweis E 29.5.1984, 83/07/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070249.X03

Im RIS seit

12.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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