RS Vwgh 1987/5/20 87/08/0037

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs2

Rechtssatz

Der Antragsteller hat durch ein konkretes, mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen alle Umstände darzulegen, aus denen hervorgeht, dass und in welcher Weise seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch die bereits erfolgte Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe gefährdet wurden und diese Gefährdung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterbesteht. Dazu gehört, dass er seine Vermögensverhältnisse und Einkünfte unter Einschluss der nach Art und Ausmaß aufgeschlüsselten Schulden durch tunlichst ziffernmäßige Ausgaben konkret dartut. (Hinweis auf E 28.2.1985, 83/08/0150) .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080037.X03

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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