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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §59 Abs2Rechtssatz
Der Antragsteller hat durch ein konkretes, mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen alle Umstände darzulegen, aus denen hervorgeht, dass und in welcher Weise seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch die bereits erfolgte Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe gefährdet wurden und diese Gefährdung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterbesteht. Dazu gehört, dass er seine Vermögensverhältnisse und Einkünfte unter Einschluss der nach Art und Ausmaß aufgeschlüsselten Schulden durch tunlichst ziffernmäßige Ausgaben konkret dartut. (Hinweis auf E 28.2.1985, 83/08/0150) .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080037.X03Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022