RS Vwgh 1987/5/20 83/08/0174

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §1162b;
AngG §29 Abs1;
AngG §29 Abs2;
AngG §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Entgelt- (Erfüllungs-) sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten (Schaden) Ersatzanspruch, der in der Fortzahlung des vertragsmäßigen Entgelts durch eine bestimmte Zeit hindurch, nämlich für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, besteht (Hinweis E 13.9.1983, 82/11/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X05

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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