RS Vwgh 1987/5/25 86/15/0046

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1346 Abs1;
ABGB §1357;
GebG 1957 §30;

Rechtssatz

Die Akzessorietät ist regelmäßig ein wesentlicher Aspekt der Bürgschaft, weil der Bürge nur dasjenige zu leisten verspricht, was der Hauptschuldner schuldet und die Bürgschaft bloß sichernden Charakter hat. Nach einhelliger jüngerer Lehre und Rechtsprechung gilt das Prinzip der Akzessorietät auch für den Bürgen und Zahler (Hinweis E 16.6.1965, 1561/64, VwSlg 3292 F/1965). Diese Akzessorietät gilt auch für die Gebührenhaftung gem § 30 GebG (Hinweis E 2.5.1960, 2100/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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