RS Vwgh 1987/5/25 86/15/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §891;
BAO §7 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §30;

Rechtssatz

Besteht eine durch Haftung als Bürge und Zahler gesicherte Forderung und ist die für das Rechtsgeschäft, das dieser Forderung zugrundeliegt, gem § 28 Abs 1 Z 2 GebG vom Gläubiger zu entrichtende Rechtsgebühr bei diesem uneinbringlich und wird in der Folge der Bürge und Zahler als Haftender iSd § 30 GebG und des § 7 Abs 1 BAO zur Gebührenleistung herangezogen, so kommt es hinsichtlich der Haftung nach § 30 GebG keineswegs darauf an, ob die Abgabenbehörde die Gebührenschuld gegenüber dem Gläubiger aus dem genannten Rechtsgeschäft bescheidmäßig geltend gemacht hat. Derartiges wäre nur der Fall, wenn die Haftung nach § 30 GebG gegenüber derjenigen des Gebührenschuldners nach § 28 GebG ex lege subsidiär wäre. Durch eine gem § 224 Abs 1 BAO erfolgte Geltendmachung der Haftung iSd § 30 GebG gegenüber dem Bürgen und Zahler wird dieser gem § 7 Abs 1 BAO Gesamtschuldner und es ist dabei dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, welchen der mehreren Haftenden sie heranzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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