RS Vwgh 1987/5/25 83/08/0066

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Kommt hervor - etwa durch einen neuerlichen Computerausdruck des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger - dass der Pensionsbemessung ein höheres Einkommen als tatsächlich erzielt worden war, zugrundegelegt wurde, so ist die auf diese (neu hervorgekommene) Tatsache (Hinweis E 28.4.1955, 3276/53 und E 27.4.1956, 3047/53 sowie Fasching IV, 511) gestützte amtswegige Wiederaufnahme des Pensionsbemessungsverfahrens, falls kein Verschulden des Trägers der Pensionsversicherung vorliegt, nicht gesetzwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080066.X02

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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