RS Vwgh 1987/5/26 87/07/0077

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs5 litb idF 1974/476;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Von einem "abändernden Erk des Landesagrarsenates" iS der Einleitung des § 7 Abs 2 AgrBehG 1950 in der Fassung der Novelle 1974, BGBl Nr. 476, muss immer dann gesprochen werden, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht (Hinweis auf VfGH E 14.3.1980, B 498/79, 8785/1980). Die ersatzlose Aufhebung eines zunächst eingeräumten Bringungsrechtes stellt eine derartige Abweichung dar. Damit ist im Grunde des § 7 Abs 2 Z 5 lit b leg cit die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Bescheides des Landesagrarsenates im Wege der Berufung an den Obersten Agrarsenat gegeben. Eine ungeachtet dessen erhobene Beschwerde an den VwGH ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070077.X01

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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