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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1 idF 1974/476;Rechtssatz
Von einem "abändernden Erk des Landesagrarsenates" iS der Einleitung des § 7 Abs 2 AgrBehG 1950 in der Fassung der Novelle 1974, BGBl Nr. 476, muss immer dann gesprochen werden, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht (Hinweis auf VfGH E 14.3.1980, B 498/79, 8785/1980). Die ersatzlose Aufhebung eines zunächst eingeräumten Bringungsrechtes stellt eine derartige Abweichung dar. Damit ist im Grunde des § 7 Abs 2 Z 5 lit b leg cit die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Bescheides des Landesagrarsenates im Wege der Berufung an den Obersten Agrarsenat gegeben. Eine ungeachtet dessen erhobene Beschwerde an den VwGH ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070077.X01Im RIS seit
21.03.2006