RS Vwgh 1987/5/27 84/13/0270

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht dem im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatz der Periodenbesteuerung, daß der einer bestimmten Periode zuzuordnende Aufwand das steuerliche Ergebnis einer anderen Periode nicht beeinflussen darf. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Grundsatz zu verstehen, daß eine in den Vorjahren unterlassene AfA in einem späteren Jahr nicht nachgeholt werden darf (Hinweis auf E 29.5.1959, 1332/58, vom 18.12.1959, 2543/56, und vom 15.9.1961, 239/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130270.X01

Im RIS seit

27.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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