RS Vwgh 1987/5/27 87/01/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb impl;
ZDG 1974 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde trifft gemäß § 39 Abs 2 AVG die Verpflichtung, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von Amts wegen vorzunehmen. Dieser Grundsatz befreit aber die Partei nicht von der Obliegenheit zur Sachverhaltsermittlung beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Es ist daher die Verfahrensrüge einer Partei, die trotz gebotener Gelegenheit am Verwaltungsverfahren nicht genügend mitgewirkt hat, abzulehnen, wenn die Partei ihre Zurückhaltung erst im Verfahren vor dem VwGH ablegt und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft. Wenn die Behörde beim gegebenen Sachverhalt die erstmals in der Beschwerde beantragte Einvernahme eines Sachverständigen (hier:

zur Frage, ob ein Unternehmer einen Handelsbetrieb neben Ableistung des Zivildienstes führen könne) unterlassen hat, kann ihr daraus nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden. (Hinweis auf E vom 29.10.1986, 86/01/0152, E v. 19.3.1976, 0320/74).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010015.X02

Im RIS seit

03.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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