RS Vwgh 1987/5/27 84/13/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1987
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Berichtigung einer unrichtigen Bilanz kann nie durch eine periodenfremde Nacherfassung eines Betriebsvorfalles, sondern nur durch eine Berichtigung der fehlerhaften Bilanz selbst erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130270.X02

Im RIS seit

27.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten