RS VwGH Beschluss 1987/05/27 85/01/0063

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Veröffentlicht am 27.05.1987
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Rechtssatz

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentl. Rechts gilt die allgem. Regel, dass der Instanzenzug im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung - wenn bundesgesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - bis zum zuständigen Bundesminister geht (Hinweis E VfGH 20.6.1979, B 265/76, VfSlg 8585). Die Angelegenheiten der Justizverwaltung, zu der die Frage der Ablehnung der Parteistellung durch ein Justizverwaltungsorgan im Verfahren nach den §§ 36 und 40 GSchLG gehört, werden in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt. Der administrative Instanzenzug ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 73 ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, aus denen sowohl die Unterordnung der Gerichte bei Behandlung von Justizverwaltungssachen unter das Bundesministerium für Justiz als auch das Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen den einzelnen Gerichtshöfen entnommen werden kann (Hinweis E 13.3.1958, 432/58, VwSlg 4606 A/1958).

Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Im RIS seit
01.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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