RS Vwgh 1987/6/3 86/10/0193

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
70/05 Schulpflicht

Norm

PSchG NÖ 1973 §44 Abs1 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §44 Abs2 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §46 Abs1 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §46 Abs3 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §8 Abs1 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §8 Abs10 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §8 Abs3 idF 5000-5;
PSchG NÖ 1973 §8 Abs7 idF 5000-5;
SchPflG 1985 §1 Abs1;
SchPflG 1985 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerdefälle (Schulerhaltung bzw Schulaufwand; Deckung des Schulaufwandes durch Schulumlagen der beteiligten Gemeinden) ist maßgebendes Kriterium für die Verpflichtung wie auch die Berechtigung zum Besuch einer öffentlichen PFLICHTSCHULE die Tatsache des Wohnens in dem betreffenden Schulsprengel. Dieses Merkmal ist dann als verwirklicht anzusehen, wenn sich das Kind im Schulsprengel tatsächlich aufhält, dh die ihm zur Verfügung stehende (gestellte) Unterkunft tatsächlich benützt bzw bewohnt. Ein lediglich vorübergehender Aufenthalt in der zum Schulsprengel gehörenden Gemeinde steht einem Wohnen in dieser Gemeinde nicht entgegen. Bei dem allein maßgebenden Merkmal des Wohnens macht es keinen Unterschied, ob das Kind als "Flüchtling" iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55, anzusehen ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100193.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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