RS Vwgh 1987/6/3 87/10/0012

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Veröffentlicht am 03.06.1987
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Index

70/10 Schülerbeihilfen

Norm

SchBeihG 1983 §4 Abs1;

Rechtssatz

Das als Grundlage für die allfällige Gewährung einer Schülerbeihilfe (hier: einer Heimbeihilfe) heranzuziehende Einkommen ist nicht das - wie auch immer berechnete - Nettoeinkommen. Nach § 4 Abs 1 SchBeihG handelt es sich bei dem hier maßgebenden Einkommen um jenes gem § 2 Abs 2 EStG 1972, somit um das zu versteuernde Einkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100012.X03

Im RIS seit

03.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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