RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Rechtssatz

Ausführungen, dass es die Behörde unterlassen habe, konkrete Feststellungen zu treffen, in welchem Ausmaß der Pkw des Beschuldigten in die Hauseinfahrt hineinragte und wie breit diese ist, bzw. zu welchem Ausmaß die Hauseinfahrt noch frei war, um den Schluss zu ziehen, dass eine Behinderung der Ein- oder Ausfahrt eingetreten ist oder zu erwarten war, da der Beschuldigte behauptete die Einfahrt mit keinem Teil des Fahrzeuges überragt zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020009.X03

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten