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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Rechtssatz
Ausführungen, dass es die Behörde unterlassen habe, konkrete Feststellungen zu treffen, in welchem Ausmaß der Pkw des Beschuldigten in die Hauseinfahrt hineinragte und wie breit diese ist, bzw. zu welchem Ausmaß die Hauseinfahrt noch frei war, um den Schluss zu ziehen, dass eine Behinderung der Ein- oder Ausfahrt eingetreten ist oder zu erwarten war, da der Beschuldigte behauptete die Einfahrt mit keinem Teil des Fahrzeuges überragt zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020009.X03Im RIS seit
24.10.2005