RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0084

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §12 Abs1 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht zuständig, über Beschwerden gegen Akte anderer Behörden als Verwaltungsbehörde, insbesondere gegen eigene Beschlüsse, zu erkennen. Daraus folgt, dass die vorliegende gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gerichtete Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020084.X01

Im RIS seit

03.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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