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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0335 E 20. Dezember 1985 RS 2Stammrechtssatz
Regelungszweck dieser Bestimmung ist die Vermeidung von Behinderungen der Ein- oder Ausfahrt in bzw. aus Häusern und Grundstücken. Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit b StVO liegt daher nur dann vor, wenn - nach den äußeren Merkmalen (Hinweis auf E vom 28.3.1963, 1139/62) - im Einzelfall eine solche Behinderung eingetreten ist oder zu erwarten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020009.X02Im RIS seit
24.10.2005