RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0031

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;

Rechtssatz

Die Schätzung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 90 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nicht mehr verlässlich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht über einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020031.X02

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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