RS Vwgh 1987/6/4 86/02/0196

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Aufhebung der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde die vom Bf erstmals vor dem VwGH aufgestellte Behauptung, der Berufungsbehörde einen Nachweis für seine Ortsabwesenheit zur Zeit der Zustellung übersandt habe, nicht geprüft hat: Kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot, wenn der Bf vor dem VwGH behauptet, der Berufungsbehörde zeitgerecht zu einer bestimmten Verwaltungssache (welche vor dem VwGH Streitgegenstand ist) die Beweisurkunden vorgelegt zu haben, die belangte Behörde jedoch den Erhalt bestreitet. Der Sachverhalt wurde deshalb als ergänzungsbedürftig angesehen und der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG aufgehoben.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020196.X01

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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