RS Vwgh 1987/6/5 85/18/0275

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §32 Abs1;
StVO 1960 §36 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 3

Stammrechtssatz

Eine Bestimmung iSd § 36 Abs 1 StVO stellt keine Verordnung iSd § 43 StVO dar, weil die Anordnung, daß an einer Stelle der Verkehr durch Lichtzeichen zu regeln ist, noch nichts über die konkreten Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer aussagt. Bringt der Straßenerhalter ohne behördlichen Auftrag eine Verkehrslichsignalanlage an, so handelt es sich überhaupt um keinen hoheitlichen Akt. Geht aber die Behörde mit "Bestimmung" iSd § 36 Abs 1 erster Satz StVO mit Wirksamkeit gegenüber dem Straßenerhalter vor oder regelt sie darüber hinaus noch nach § 32 Abs 1 StVO die Kostentragung für solche Anlagen durch verschiedene Straßenerhalter, so werden nur die Rechte und Pflichten der bestimmten Straßenerhalter mit Bescheid festgesetzt.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180275.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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