RS Vwgh 1987/6/5 86/18/0267

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Behörde verletzt Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie bezüglich der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung (hier: Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO) widersprüchliche Feststellungen trifft.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180267.X02

Im RIS seit

05.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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