RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VStG §3;

Rechtssatz

Bringt ein von der Behörde beigezogener Sachverständiger im Einleitungssatz des GUTACHTENS zum Ausdruck, er könne auf Grund der Aktenlage das begehrte Gutachten nicht erstatten, lässt sich aber dennoch in diesbezügliche Ausführungen ein, so kann die abgegebene Expertise nur so verstanden werden, dass der Sachverständige bewusst nur eine Vermutung und nicht eine wissenschaftlich gesicherte Aussage (hier: über die Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten) treffen wollte.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180033.X02

Im RIS seit

05.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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