RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0022

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/18/0023

Rechtssatz

Wenn ein Beschuldigter von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt wurde, Führerschein und Zulassungsschein (kurz: Urkunden) nicht mitgeführt zu haben, die Berufungsbehörde hierauf in Ausübung ihrer Berechtigung nach § 66 Abs 4 AVG 1950 den Schuldspruch abändert, der Beschuldigte habe die genannten Urkunden auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes diesem nicht ausgehändigt, so nimmt sie eine Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat vor, zu der sie nicht berechtigt ist (Hinweis E 27.9.1962, 1406/61, VwSlg 5871 A/1962 sowie E 19.12.1985, 85/02/0272).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180022.X05

Im RIS seit

26.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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