RS Vwgh 1987/6/10 86/13/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §21;
EStG 1972 §23;
UStG 1972 §10 Abs2 Z4;
UStG 1972 §22;

Rechtssatz

Werden im Buschenschank neben selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkten überwiegend zugekaufte Speisen und Getränke veräußert, dann stellen die solcherart erzielten Einkünfte in steuerlicher Betrachtungsweise nicht mehr Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern nach Art eines gastwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (zur ertragsteuerlichen Abgrenzung siehe § 30 Abs 9 bis § 11 BewG und § 21 Abs 1 Z 1 EStG 1972 idF gemäß dem AbgÄG 1984 sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar III B, Tz 17 zu § 21 EStG, Hinweis auf E 20.6.1984, 2289/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130065.X03

Im RIS seit

10.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten