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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Bestrafungen wegen Übertretung passrechtlicher und den Aufenthalt von Staatsbürgern im Ausland regelnder Vorschriften können für sich allein nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention gewertet werden. Von der Behörde in dieser Richtung unterlassene Ermittlungen können nicht als rechtserhebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gewertet werden; außerdem wären solche Erhebungen weder zielführend noch den Interessen der Asylwerber und ihrer Familie dienlich und bedeuteten zudem offensichtlich auch einen Verstoß gegen den Grundgedanken des Asylrechtes (Hinweis E 19.3.1986, 85/01/0195 und E 9.4.1986, 84/01/0385).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X01Im RIS seit
11.07.2001