RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §46 Abs1;
GewO 1973 §46 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0164 E 30. September 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Unter einer weiteren Betriebsstätte (diesem Begriff kommt insoweit der gleiche normative Gehalt wie dem Begriff "Zweigniederlassung" nach § 40 GewO 1859 zu) ist eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus für ein gewerbliches Unternehmen außerhalb des Standortes derselben regelmäßig eine zu dessen Geschäftskreis gehörige Tätigkeit entfaltet wird, wobei als örtliche Einrichtung nicht nur eine Betriebsstätte oder ein Geschäftslokal, sondern auch die Unterhaltung eines ständigen Vertreters eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes dann in Betracht kommt, wenn dieser Vertreter eine gewerbliche Tätigkeit, wie etwa die Entgegennahme von Bestellungen auf gewerbliche Arbeiten, den Abschluss von Lieferungsverträgen oder die Annahme von Zahlungen ausübt, wobei als örtliche Einrichtung der Ort zu verstehen ist, an dem der Vertreter regelmäßig anzutreffen ist (Hinweis E 31.3.1954, 2355/53, VwSlg 3365 A/1954). Weitere Hinweise auf E 25.5.1965, 0703/63, VwSlg 6705 A/1965, (Übernahme von Bestellungen, Lieferungen der Waren, Besorgung des Inkassos; Kein Erfordernis, dass es sich um vom Gewerbetreibenden geschaffene Einrichtungen, über die dieser verfügen kann, handeln muss) und E 11.12.1968, 0067/66 (Sammeln der Bestellungen in einem - in der Zweigniederlassung - aufgestellten Briefkasten, Auslieferung der Ware durch einen "Boten" mit Inkasso).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040177.X01

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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