RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0011

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Beschwerde samt dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid mit hinlänglicher Deutlichkeit die belangte Behörde zu entnehmen, so liegt in diesem Zusammenhang ein Zurückweisungsgrund nicht vor (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040011.X01

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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