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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ist der Beschwerde samt dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid mit hinlänglicher Deutlichkeit die belangte Behörde zu entnehmen, so liegt in diesem Zusammenhang ein Zurückweisungsgrund nicht vor (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040011.X01Im RIS seit
08.09.2005