RS Vwgh 1987/6/10 87/01/0010

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

L65502 Fischerei Kärnten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

FischereiG Krnt 1951 §65 Abs2 litc;
WaffG 1986 §17;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Ist ein Fischereiwachorgan auch zur Festnahme von Personen, die in Fischereirechte eingreifen, befugt und verpflichtet, so hebt sich die für dieses Wachorgan gegebene Gefahrenlage wesentlich von dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften treffenden Sicherheitsrisiko ab. Bei Vorliegen entsprechender Umstände kann sich der Einsatz von Faustfeuerwaffen zur Abwehr dieser Gefahren als erforderlich erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010010.X01

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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