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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der geplanten baulichen Änderung zu ermitteln. Dagegen ist keine Abwägung der Interessen des einzelnen Mieters mit denen der konkret als Wohnungssuchende Auftretenden vorzunehmen (Hinweis E 23.10.1985, 84/01/0378).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010171.X01Im RIS seit
11.07.2001