RS Vwgh 1987/6/10 85/01/0171

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der geplanten baulichen Änderung zu ermitteln. Dagegen ist keine Abwägung der Interessen des einzelnen Mieters mit denen der konkret als Wohnungssuchende Auftretenden vorzunehmen (Hinweis E 23.10.1985, 84/01/0378).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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