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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §78 Abs2;Rechtssatz
Die Anzahl der Wasserentnahmestellen oder überhaupt der Wasserverbrauch stellen keinen für die Berechnung der Anschlussgebühr an eine genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage zulänglichen Maßstab dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070255.X04Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013