RS Vwgh 1987/6/11 87/16/0024

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

ABGB §1324;
FinStrG §37;
StGB §164 Abs1 Z2;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;

Rechtssatz

Bei Käufen, die nicht im Fachhandel getätigt werden, besteht in erhöhtem Maß die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schon aus den Gesichtspunkten der Sachhehlerei (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB) und der Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) vertraut zu machen. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht und es ist auch nicht die Übung des redlichen Verkehrs, sich bei jedem Ankauf von Waren ausländischen Ursprungs, und zwar auch dann nicht, wenn er von privater Seite erfolgt, beim Verkäufer Erkundigungen über deren zollrechtliche Herkunft einzuziehen und Nachweise darüber zu verlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160024.X05

Im RIS seit

11.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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