RS Vwgh 1987/6/11 87/16/0023

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs2;

Rechtssatz

Einer Rechnung muß die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sontige Leistung zukommen, es muß der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Leistung deren Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Von der Rechnung des Verkäufers kann nur bei einer Urkunde gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094, VwSlg 6019 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160023.X03

Im RIS seit

11.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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