RS Vwgh 1987/6/11 85/07/0008

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;

Rechtssatz

Wird einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens der Großteil der Abfindungsfläche aus dem Altbestand wieder zugewiesen und gehört der neu hinzukommende Teil fast zur Gänze einer höheren Bonitätsklasse an, kann nicht eingewendet werden, dass die Abfindungsfläche schlechter zu bewirtschaften ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X05

Im RIS seit

13.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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