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80/01 Land- und forstwirtschaftliches OrganisationsrechtNorm
AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;Beachte
Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;Rechtssatz
Wird einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens der Großteil der Abfindungsfläche aus dem Altbestand wieder zugewiesen und gehört der neu hinzukommende Teil fast zur Gänze einer höheren Bonitätsklasse an, kann nicht eingewendet werden, dass die Abfindungsfläche schlechter zu bewirtschaften ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X05Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015