RS Vwgh 1987/6/11 85/07/0008

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;

Rechtssatz

Da es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan gibt, kann eine Verfahrenpartei einen rechnerischen Beweis dafür, dass die Abweichung im Verhältnis zwischen Wert und Flächenausmaß nur in einem bestimmten Ausmaß rechtens erfolgen konnte, nicht verlangen (Hinweis E 3.3.1987, 86/07/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X07

Im RIS seit

13.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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