RS Vwgh 1987/6/11 85/07/0008

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sind Kultivierungsmaßnahmen (hier: Geländekorrektur), welche nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes auf den Abfindungsflächen von einer Partei durchgeführt werden, nicht zu berücksichtigen, wenn sich die betreffenden Maßnahmen weder vom Zusammenlegungsplan, noch von sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Verfügungen ableiten, noch Vorgänge darstellen, die etwa im Wege einer Nachbewertung gem § 21 Tir FLG zu einem anderen Abfindungsanspruch führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X02

Im RIS seit

13.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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