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80/01 Land- und forstwirtschaftliches OrganisationsrechtNorm
AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;Beachte
Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sind Kultivierungsmaßnahmen (hier: Geländekorrektur), welche nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes auf den Abfindungsflächen von einer Partei durchgeführt werden, nicht zu berücksichtigen, wenn sich die betreffenden Maßnahmen weder vom Zusammenlegungsplan, noch von sonstigen behördlichen Entscheidungen oder Verfügungen ableiten, noch Vorgänge darstellen, die etwa im Wege einer Nachbewertung gem § 21 Tir FLG zu einem anderen Abfindungsanspruch führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X02Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015