RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0063

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH wird das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch verletzt, wenn eine Berufungsbehörde eine Berufung im Widerspruch zum Gesetz zurückweist, statt eine Sachentscheidung zu fällen. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend gehört nach Ansicht des VwGH zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch der Grundsatz, dass der Partei mangels rechtmäßiger Gründe für eine formelle Erledigung eines Antrages, bzw Rechtsmittels ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine meritorische Entscheidung der Behörde zusteht. Dies gilt selbst auch dann, wenn es sich rite nur um eine den Antrag bzw das Rechtsmittel der Partei abweisende Entscheidung handeln kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160063.X04

Im RIS seit

11.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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