RS Vwgh 1987/6/11 85/07/0008

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Grundabfindung möglichst groß (ein Komplex) sein sollte und die Wiederzuweisung von Flächen entsprechend der Wunschabgabe erfolgt, die Abfindung also im Bereich der Altgrundstücke zu liegen kommt, dabei aber infolge der vorgegebenen Begrenzung durch einen Weg wenig Spielraum zu einer anderen Gestaltung auch in Hinsicht der Beschaffenheit verbleibt, ergibt sich in einem solchen Fall kein Verstoß gegen den Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X03

Im RIS seit

13.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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