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80/01 Land- und forstwirtschaftliches OrganisationsrechtNorm
AgrBehG 1950 §7 idF 1974/476;Beachte
Vorgeschichte:81/07/0137 E 26. Januar 1982;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme darauf, dass eine Grundabfindung möglichst groß (ein Komplex) sein sollte und die Wiederzuweisung von Flächen entsprechend der Wunschabgabe erfolgt, die Abfindung also im Bereich der Altgrundstücke zu liegen kommt, dabei aber infolge der vorgegebenen Begrenzung durch einen Weg wenig Spielraum zu einer anderen Gestaltung auch in Hinsicht der Beschaffenheit verbleibt, ergibt sich in einem solchen Fall kein Verstoß gegen den Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070008.X03Im RIS seit
13.07.2005Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015