RS Vwgh 1987/6/11 86/07/0255

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §78 Abs2;
WRG 1959 §81 Abs3;

Rechtssatz

Sieht die Satzung einer Wassergenossenschaft eine für alle Mitglieder verbindliche "einmalige Beitragsleistung" in Form einer Anschlussgebühr vor, deren Höhe im Wege einer satzungsgemäß als "besonderes Übereinkommen" im Sinne des § 78 Abs 2 WRG beschlossenen Wassergebühren-Ordnung zu ermitteln ist, dann ist auch ein neu hinzukommendes Mitglied zu dieser Beitragsleistung verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070255.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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