RS Vwgh 1987/6/11 87/16/0066

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0065 B 11. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Beschwerden, in denen das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf gestützt wird, dass der Bescheid auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen und der Bf in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, sind wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 zweiter Fall VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Zurückstellung zur Behebung der Mängel - zurückzuweisen (Hinweis auf B 11.4.1961, 0933/59).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160066.X01

Im RIS seit

03.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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