RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0063

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
BAO §83 Abs2;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Zu den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört auch folgender: Dem ohne urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung einschreitenden Bevollmächtigten muß eine befristete Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels gegeben werden. Dieser Grundsatz ergibt sich ua aus den Bestimmungen des § 10 Abs 2 zweiter Satz AVG, des § 83 Abs 2 zweiter Satz BAO und des § 34 Abs 2 VwGG iVm § 23 Abs 1 VwGG und § 23 Abs 5 VwGG.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160063.X02

Im RIS seit

11.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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