RS Vwgh 1987/6/15 86/04/0186

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Gewerberecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1
GewO 1973 §13 Abs2
GewO 1973 §87 Abs1 Z1
GewO 1973 §87 Abs1 Z2
GewO 1973 §87 Abs3
VwGG §13 Abs1 Z1

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/04/0062 E 25.11.1986 RS 4;(RIS: abgv)

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmt Zeit im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1973 ist die sich auf Grund der Umstände des Falles ergebende Erwartung, dass diese Maßnahme ausreicht, um "ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern."

Eine derartige Erwartung kann sich nur im Vergleich mit einem vorhergehenden anders gearteten Verhalten des Gewerbeinhabers ergeben, wie dies in Ansehung der Entziehungstatbestände des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 aus dem Grunde des § 13 Abs 1 oder § 13 Abs 2 GewO 1973 sowie des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1973 zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040186.X03

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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