RS Vwgh 1987/6/15 86/10/0198

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §40 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VStG §41 Abs3;
VStG §42 Abs1 lita;
VStG §42 Abs1 litb;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte den Beschuldigten-Ladungsbescheid nachweislich erhalten, und wurde in diesem die zur Last gelegte Tat konkret angeführt, der Beschuldigte aufgefordert, an einem bestimmten Tag zur Vernehmung zu erscheinen und ihm für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine weitere Anhörung angedroht, so wurde ihm in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben und es darf die Behörde daher ohne weitere Anhörung des Beschuldigten entscheiden.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100198.X01

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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